Jeder Verein kann die Pässe seiner Spieler bis zum 15.12. automatisch für die nächste Saison verlängern lassen. Es wird keine Unterschrift vom jeweiligen Spieler benötigt. Nach §47 der BSO, reicht es aus wenn die Spielernamen auf der Homepage bekannt gegeben werden.
Die Plattling Black Hawks e.V. verlängern, für die Saison 2026, die Spielpässe wie folgt:
Seniors:
Bernhard Bleicher
Christian Maurer
Felix Kainz
Luca Marinkovic
Lukas Hübner
Lukas Stolz
Paul Hagengruber
Robert Illguth
Thomas Scholz
Tobias Chowanski
Michael Kieslinger
Udo Rohrbach
Marvin Köstner
Quirin Pritzl
Jonas Schörrig
Christoph Rothe
Steven Saidl
Bastian Reuss
Dennis Marinkovic
Michael Woletz
Valentin Pritzl
Patrick Eibner
Viktor Braun
Christoph Schiller
Auszug aus der Bundesspielordnung (BSO):
- §47 Passverlängerung
Eine Verlängerung der Spielberechtigung ist nur mit der persönlichen und eigenhändigen schriftlichen Zustimmung des Spielers zulässig. Bei nicht geschäftsfähigen Spielern ist zusätzlich die Unterschrift der Sorgeberechtigten erforderlich, bei beschränkt geschäftsfähigen Spielern soll der Verein die Sorgeberechtigten informieren. Diese Erklärung kann in Kopie (z.B. Scan) eingereicht werden, muss aber vom Verein im Original aufbewahrt und auf Verlangen der Passstelle eingereicht werden. Die Aufbewahrungsfrist gilt bis zum Jahresende und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Pass gemäß der nachstehenden Ausnahmeregelung ohne eigenhändige Unterschrift verlängert wird. Eine Ausnahme besteht für Spielerpässe, deren Verlängerung auf Antrag des Vereins vor dem 15.12. für das Folgejahr beantragt wurde; Landesverbände können abweichende Fristen festlegen. Diese Spielerpässe können ohne persönliche und eigenhändige Zustimmung des Spielers verlängert werden. Der Spieler ist lediglich
über die Verlängerung des Spielerpasses durch den Verein zu informieren, der die Passverlängerung beantragt; bei einem nicht oder beschränkt geschäftsfähigen Spieler sind zusätzlich die Sorgeberechtigten zu informieren. Eine Verlängerung ohne eigenhändige Unterschrift soll nur vier Mal in Folge erfolgen. Die Beweislast, dass ein Spieler über die Passverlängerung ohne seine persönliche und eigenhändige schriftliche Zustimmung informiert wurde, trägt grundsätzlich der beantragende Verein. Sofern der Spieler der Veröffentlichung seines Namens auf der Internetseite des Vereins gem. den aktuellen Datenschutzbestimmungen freiwillig zugestimmt hat, gilt die Veröffentlichung als ausreichende Information. Der Verein hat dann lediglich das Datum der Veröffentlichung nachzuweisen. Nimmt ein Spieler an einem Spiel des Vereins teil, kann er sich nicht mehr darauf berufen, nicht informiert worden zu sein.
- §60 Wechselbestimmungen
Ein Spieler kann in einem Kalenderjahr zur selben Zeit für je einen Verein eine Spielgenehmigung für Tackle und je eine für Flag Football erhalten. Vereinswechsel innerhalb eines Kalenderjahres sind nach den nachfolgenden Bestimmungen beliebig oft möglich. Ligaträger können für ihre Ligen abweichende Fristen festlegen.
1 Wechsel zwischen 1. November und 31. Dezember
Der offizielle Zeitraum für einen Vereinswechsel ist vom 01. November bis zum 31. Dezember vor der betreffenden Saison.
2 Wechsel zwischen 1. Januar und 28./29. Februar
Wurde für einen Spieler zwischen dem 15. Dezember des Vorjahres und dem 28./29. (in Schaltjahren) Februar des Spieljahres ein Spielerpass ausgestellt oder verlängert, so ist ein Wechsel nur möglich, wenn der abgebende Verein entweder eine Freigabe schriftlich erteilt, die dem Neuantrag beizufügen ist, oder einer Freigabe nicht innerhalb von 14 Tagen nach Information durch die zuständige Steile schriftlich widerspricht.
3 Wechsel zwischen 1. März und 31. Oktober
In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober ist ein Spielerwechsel nur möglich, wenn der abgebende Verein schriftlich über die zuständige Stelle zustimmt. Eine Freigabe darf nur aus folgenden Gründen verweigert werden:
a) ausstehende Beitragszahlungen
b) nicht retournierte Ausrüstung
c) laufendes Vereinsstrafverfahren, dem sich der Spieler durch Austritt entziehen kann
d) sonstige finanzielle und/oder vertragliche Verpflichtungen des Spielers gegenüber dem Verein
Der abgebende Verein hat bei einer Freigabeverweigerung die Gründe schriftlich darzulegen. Die Höhe finanzieller Forderungen ist zu beziffern und auf Anforderung der Passstelle auch zu belegen. Erfüllt der Spieler oder der aufnehmende Verein diese Forderungen, so ist die Freigabe zu erteilen. Gleiches gilt, wenn nicht retournierte Ausrüstung zurückgegeben wurde. Der bloße Vortrag, eine finanzielle Forderung würde bestehen, ist kein Beleg. Der abgebende Verein muss das Bestehen einer finanziellen Forderung plausibel erschienen lassen. Die Passstelle prüft nicht, ob die finanzielle Forderung tatsächlich besteht. Erscheint die finanzielle Forderung nach summarischer Prüfung als möglich, so haben der Spieler oder der aufnehmen Verein diese Forderung unter Verwahrung gegen das Bestehen der finanziellen Forderung zu begleichen, um die Freigabe durch die Passstelle zu erhalten. Die Klärung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht kann nach dem erfolgten Wechsel über die Schiedsgerichtsbarkeit des Verbandes oder nach Genehmigung durch die zuständige
Stelle über den ordentlichen Rechtsweg erfolgen. Hat der abgebende Verein einen Spieler beitragsfrei gestellt oder einen ermäßigten Beitrag eingeräumt, so ist der Verein abgebende Verein nicht berechtigt, diese Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend aufzuheben. Gleiches gilt auch, wenn der Verein offene Beiträge bei dem Spieler nicht angemahnt hat. Die Beweislast trägt der abgebende Verein. Ein laufendes Vereinsstrafverfahren muss zügig abgewickelt werden. Wird das Verfahren rechtsmissbräuchlich in die Länge gezogen, so kann die Passstelle die Freigabe ersetzen. Verweigert ein Verein grundlos die Freigabe oder antwortet nicht innerhalb von 14 Tagen ab Information durch die Passstelle, so hat die Passstelle die Freigabe zu ersetzen. Die Wartezeit auf die Rückmeldung des angefragten Vereins wird auf eine Wechselsperre angerechnet.

